Satzung

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Vokalensemble Ch[o]razón“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz “eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Lörzweiler.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied im Chorverband der Pfalz e.V.

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Musiklebens durch Pflege von Liedgut und Chorgesang.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3      Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch:

  • regelmäßige Proben,
  • öffentliche und private Auftritte,
  • Konzertveranstaltungen oder
  • andere musikalische Veranstaltungen.

Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel werden beschafft durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden,
  • Eintrittsgelder bzw. sonstige Entgelte aus öffentlichen und privaten Auftritten, Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen, die der Pflege des Liedguts und des Chorgesangs dienen.

§ 4      Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der/die Vorsitzende wird dazu ermächtigt, den Verein beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister einzutragen.

§ 5      Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede beschränkt geschäftsfähige natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr oder voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Der Beitrittsantrag ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6.1  Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich per Brief oder Mail zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 6.2  Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist ‑ in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung ‑ zu verlesen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Eventuelles Vereinseigentum ist zurückzugeben.
  6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§ 6.3  Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 3 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht werden muss.

§ 6.4  Beendigung durch Tod

Die Mitgliedschaft endet ebenfalls mit dem Tod des Mitglieds.

§ 7      Mitgliedsbeitrag

  1. Es gibt:
    1. aktive, singende Mitglieder mit vollem Beitrag und
    2. aktive, singende Mitglieder (bspw. Schüler, Studenten, Auszubildende) mit ermäßigtem Beitrag.
  2. Die jeweilige Beitragshöhe der zwei Arten der Mitgliedschaften bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines Monats, zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 9 und § 10 der Satzung),
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 15 der Satzung).

§ 9      Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/–in, dem/der Schriftführer/–in und dem/der Beisitzer/–in.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Bei Kontovollmachten ist es aufgrund von praktischen Erwägungen auch nur einem Vorstandsmitglied möglich, im Außenverhältnis zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Absatz 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11    Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres,
    3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Absatz 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 12    Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift, die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse oder persönliche Übergabe.

§ 13    Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 14    Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Neinstimmen.

§ 15    Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/-in die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16    Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 17    Chorleiter

  1. Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen. Seine Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages, in dem die Aufgaben, Rechte und Zuständigkeiten des Chorleiters festgehalten werden. Die Vergütung wird mit dem Vorstand vereinbart.
  2. Der Chorleiter hat die künstlerische und musikalische Leitung.
  3. Der Chorleiter hat auf der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht.

§ 18    Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung im Sinne für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kulturellen Musiklebens an den Chorverband der Pfalz e.V.

Mainz, 14.09.2021